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Keine (!) Frist für die Meldung von PEC-Adressen der Verwaltungsräte von Gesellschaften

Bozen, 23.06.2025

Über die Verpflichtungen, oder besser: Nichtverpflichtungen, im Zusammenhang mit den im Haushaltsgesetz für 2025 vorgesehenen Bestimmungen über die Meldung von digitalen Domizilierungen (PEC-Adressen) der Verwaltungsräte von Gesellschaften an das Handelsregister haben wir Sie schon mehrfach informiert. Auch darüber, dass in Erwartung klärender Bestimmungen ggf. „nur“ die Adresse der Gesellschaft angeführt werden kann, dass keine Verwaltungsstrafen vorgesehen sind und dass vorerst auch keine (!) Fälligkeit ansteht. Trotzdem beharren offensichtlich immer noch gewisse Anbieter solcher elektronischen Adressen darauf, dass innerhalb 30. Juni 2025 eine PEC-Adresse für Verwalter eröffnet werden sollte.

Da tut die nachstehende Klarstellung der Handelskammer Bozen, wie sie seit kurzem auf der Homepage der Handelskammer einsehbar ist, gut: Zum 30. Juni 2025 gibt es keine Fälligkeit für die Anmeldung von PEC-Adressen, und es sind auch keine Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Nachstehend ein Auszug aus der Mitteilung der Handelskammer Bozen:

MITTEILUNG "Digitales Domizil der Verwalter von Gesellschaften: Keine Frist am 30. Juni 2025"

Wie in der Mitteilung von Unioncamere vom 2. April dieses Jahres bestätigt, wird darauf hingewiesen, dass - entgegen der Wiedergabe in einigen Presseartikeln und Werbekampagnen - weder eine Frist am 30. Juni 2025 noch die Verhängung von Verwaltungsstrafen für Personen besteht, die am 1. Januar 2025 das Amt des Verwalters von Gesellschaften innehatten und bis zu diesem Datum nicht ihr digitales Domizil gemäß Artikel 1, Absatz 860 des Gesetzes Nr. 207/2024 gemeldet haben. Diese Rechtsvorschrift enthält nämlich keine diesbezügliche Bestimmung.

Die Handelskammer stellt auch klar, dass sie eine PEC-Adresse für die Verwalter nur für ab 1. Jänner 2025 neu eingetragene Gesellschaften verlangt. Sie ergänzt aber auch, dass in diesen Fällen auch „nur“ die PEC-Adresse der Gesellschaft angegeben werden kann. Und weiter: Soweit die Angabe nicht erfolgt, werden beim Handelsregister hinterlegte Meldungen u. U. ausgesetzt und nicht eingetragen. Verwaltungsstrafen sind nicht vorgesehen, und auch hier gibt es keine spezifische Fälligkeit am 30. Juni 2025.

Schlussfolgerung: Weder für „alte“, noch für „neue“ Gesellschaften verfällt zum 30. Juni 2025 irgendeine Frist für die Meldung von PEC-Adressen an das Handelsregister!

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
 

Dott. Comm. Josef Vieider

 

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