Nachstehend einige Kurzmitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen mit der Bitte um Durchsicht, weil ggf. sehr kurzfristige Entscheidungen notwendig sind.
Gesellschafterversammlungen in Audio- und Videokonferenz bis Jahresende 2025
Die Möglichkeit, dass Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, unabhängig von einschlägigen Regelungen in den jeweiligen Satzungen, in Form von Audio- oder Videokonferenzen abhalten dürfen, ist bekanntlich als Sondermaßnahme unter dem Eindruck der Coronapandemie vor 5 Jahren zeitlich befristet eingeführt worden. Im Zuge der Umwandlung der Verordnung „Milleproroghe“ (G.V. 202/2024) wurde diese Vereinfachung nun vorerst bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Bis dahin gilt also:
- Die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) und die Genossenschaften können unabhängig von einschlägigen Regelungen in ihren Satzungen die Stimmabgabe in elektronischer Form vorsehen.
- Die Gesellschafterversammlungen der genannten Gesellschaften können unabhängig von einer entsprechenden satzungsmäßigen Regelung in elektronischer Form, also als Video- oder Telekonferenz, abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer identifiziert werden können und dass sich jeder an der Stimmabgabe und der entsprechenden Diskussion aktiv beteiligen kann.
- In den GmbHs können die Gesellschafterentscheidungen unabhängig von statutarischen Regelungen und in Abweichung von At. 2479 Abs. 4 ZGB auch im Umlaufverfahren getroffen werden.
- Börsennotierte Gesellschaften, Banken und bestimmte andere Gesellschaften können die Beteiligung an der Gesellschafterversammlung durch einen beauftragten Vertreter vorsehen.
- Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Vereine und andere Körperschaften.
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, darf in Anlehnung an die bisherige Auslegung als sicher gelten (in diesem Sinne die Auslegung der Notare von Mailand, „massima“ Nr. 200/2021), dass bis zum Jahresende auch Verwaltungs- und Überwachungsräte, unabhängig von den einschlägigen Regelungen in den Satzungen, ihre Sitzungen in Form von Video- oder Audiokonferenzen abhalten können.
Bescheinigung CUPE
In Italien ansässigen Empfängern von Dividenden aus italienischen Kapitalgesellschaften muss grundsätzlich innerhalb 17. März 2025 die Bescheinigung CUPE ausgehändigt werden, aus welcher die Gewinnausschüttungen des Vorjahres hervorgehen.
Wichtig: Die Bescheinigung ist immer dann nicht mehr zu erstellen, wenn die 2024 ausgeschütteten Gewinne bereits der Abfindungssteuer von 26% unterlagen. Daraus folgt: Die Bescheinigung CUPE muss nur noch in jenen Fällen erstellt werden, wo im Jahr 2024 noch Gewinne aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2017 aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2022 ausgeschüttet worden sind, für welche bekanntlich noch die ordentliche Besteuerung unter Anrechnung eines Steuerguthabens in Höhe von 40%, 49,72% oder 58,14% zustand, abhängig vom Jahr, in welchem diese Gewinne in der jeweiligen Gesellschaft erwirtschaftet worden sind. Sonderregelungen gelten für Finanzvermittler für die Bescheinigung ausländischer Dividenden.
Übrigens, beim CUPE reicht die Aushändigung an den Begünstigten; ein Versand dieser Bescheinigungen auch an die Agentur der Einnahmen ist nicht verlangt. Vordrucke und Anleitungen können unter nachstehender Adresse heruntergeladen werden:
https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/schede/dichiarazioni/cupe-2020/modello-cupe-2020
CU-Bestätigungen
Die Bescheinigungen über Einkünfte und Quellensteuern an Lohnabhängige, Freiberufler und Vertreter sind mit einem einheitlichen Vordruck CU zu bestätigen, wie er mit Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 15. Jänner 2025 nebst Anleitungen veröffentlicht worden ist. Hier die Termine für die Aushändigung der Bescheinigungen und den Versand derselben an die Agentur der Einnahmen, wobei hier Unterschiede zu den Vorjahren bestehen. Nachstehend ein Überblick:
| Einkunftsart | Frist Aushändigung Bescheinigung | Frist Versand Bescheinigung Agentur |
| Lohneinkünfte und diesen gleichgestellte Einkünfte, Einkünfte auf gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeit, | innerhalb 17. März 2025 | innerhalb 17. März 2025 |
| Provisionen und sonstige Einkünfte | ||
| Entgelte aus Kurzzeitmieten | ||
| Einkünfte auf freiberuflicher Tätigkeit | innerhalb 17. März 2025 | innerhalb 31. März 2025 |
Steuerfreie Einkünfte oder solche, die nicht in der | innerhalb 17. März 2025 | innerhalb 31. Oktober 2025 |
| vorausgefüllten Steuererklärung der Agentur der Einnahmen | ||
| erfasst werden können |
Wichtig: An Freiberufler und Unternehmen (i.d.R. Vertreter), welche für das Pauschalsystem optiert haben und wo entsprechend keine Steuereinbehalte zu tätigen sind, muss auch kein CU ausgehändigt werden.
Eintragung Verzeichnis RENTRI
Über das neue Abfallrückverfolgungssystem RENTRI haben wir Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 11/2025 informiert. Bekanntlich wären Unternehmen, die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten durchführen (sogenannte „Betreiber“) und Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 50 Mitarbeitenden bereits innerhalb 13.Februar 2025 zur Eintragung in das entsprechende Verzeichnis angehalten gewesen. Die Frist ist inzwischen verlängert worden, und zwar vorerst auf den 14. April 2025.
ATECO-Kennzahlen
Wie mitgeteilt, sind zum 1. Jänner 2025 neue ATECO-Kennzahlen zur Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in Kraft getreten. Die Reform wird allerdings erst mit 1. April 2025 wirksam. Die Handelskammer Bozen hat in diesen Tagen bereits die Unternehmen über die geplanten automatischen Aktualisierungen informiert. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Klassifikation zu gewährleisten, wird im Handelsregisterauszug der Unternehmen vorübergehend sowohl der neue ATECO-Code als auch der vorherige angezeigt.
Für die Unternehmen ergeben sich durch die Umstellungen grundsätzlich keine Verpflichtungen; dennoch empfehlen wir eine Prüfung, ob die angeführte Einstufung (noch) der tatsächlichen Tätigkeit des jeweiligen Unternehmens entspricht.
Zertifizierte Postadresse der Verwalter
Für die seit Jahresbeginn geltende Verpflichtung zu Lasten von Verwaltern von Gesellschaften, eine eigene zertifizierte Postadresse (PEC) beim Handelsregister zu hinterlegen, gibt es nach wie vor keine amtlichen Anleitungen. Inzwischen gilt aber nach einer Orientierung des Zentralverbandes der Handelskammern Unioncamere aber eine vereinfachende Kompromisslösung, nach welcher die Pflicht zur PEC-Adresse der Verwalter vorerst nur für die ab 1. Jänner 2025 gegründeten Gesellschaften verlangt wird und wonach es auch möglich ist, anstatt der persönlichen PEC-Adresse jene der jeweiligen Gesellschaft anzugeben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.