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Am letzten Freitag, den 27. März 2026, wurde vom Ministerrat die Eilverordnung Nr. 38 zu diversen Steuerfragen verabschiedet. Sie ist noch am gleichen Tag im Amtsblatt veröffentlicht worden und am Samstag, den 28. März 2026, in Kraft getreten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Korrekturen zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2026. Hier die wichtigsten Neuerungen:

1. Abschaffung der Einschränkungen zur PEX laut Haushaltsgesetz für 2026 (Art. 11)

Die Reform hatte eigentlich die ganze Diskussion rund um das Haushaltsgesetz für das Jahr 2026 im letzten Herbst beherrscht, nämlich die Einschränkung bei der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen in Beteiligungsgesellschaften. Die dann mit Jahresbeginn in Kraft getretenen Neuerungen haben zwischenzeitlich auch schon zu zahlreichen Umstrukturierungen in Unternehmen geführt.

Nun ist die Regierung nach nur 3 Monaten zur Einsicht gelangt, die Reform würde den Kapitalmarkt zu stark verzerren, und hat mit Art. 11 der eingangs genannten Eilverordnung das gesamte Paket wieder zurückgenommen. Im Klartext: Es gilt wieder die Rechtslage, wie sie bis zum 31.12.2025 herrschte.

  • für Kapitalgesellschaften (IRES): 95% Steuerfreistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen;
  • für Einzelunternehmer und Personengesellschaften: 58,14 % steuerpflichtiger Anteil
  • Wiederherstellung der klassischen PEX-Regelung
  • Quellensteuer auf Dividenden innerhalb der EU/EWR weiterhin 1,20 %

Bleibt die Frage: Musste diese Reform wirklich sein?

2. Steuergutschrift für Investitionen in den Bereichen Industrie 4.0 und Transaktion 5.0

Ein herber Schlag dürfte die nächste Neuerung für all jene sein, die im Jahr 2025 Investitionen im Bereich Transaktion 5.0 durchgeführt haben, diese Arbeiten noch 2025 abgeschlossen haben, in Ermangelung der notwendigen Haushaltsmittel aber bis dato vom GSE aber noch keine Bestätigungsmeldung für die verrechenbare Steuergutschrift erhalten haben. Sie werden jetzt mit 35% des ursprünglichen Förderanspruchs abgefunden. Die Neuregelung in Art. 8 der Verordnung ist in einer Form geschrieben, dass sie missverständlichere wahrscheinlich gar nicht wein könnte. Mit etwas gutem Willen kann sie wie folgt ausgelegt werden: Unternehmen, die

  • im Vorjahr fristgerecht eine Mitteilung für den Zugang zum Steuerguthaben 5.0 eingereicht haben;
  • dafür auch eine positive technische Prüfung durch das GSE erhalten haben, dass das Investitionsvorhaben den einschlägigen technischen Anforderungen entspricht,
  • die bis heute aber keine Mitteilung über die endgültige Zuerkennung eines Steuergutschrift erhalten haben, weil die entsprechenden Haushaltsmittel erschöpft waren,

erhalten nun eine Abfindung durch Gewährung eines verminderten Steuerguthabens in Höhe von 35% des ursprünglich beantragten Betrags. Ihnen soll innerhalb 30. April 2026 eine Mitteilung des GSE über den tatsächlich zuerkannten Beitrag zugestellt werden, und diese verminderte Steuergutschrift darf innerhalb 2026 über den Vordruck F24 verrechnet werden kann. Die Regelung führt faktisch zu einer proportionalen Kürzung der ursprünglich erwarteten Förderung um 65%.

Die geharnischten Proteste der Interessensverbände, vor allem des Unternehmerverbandes, sind mehr als verständlich. Die Regierung hat übrigens noch am 7. März 2026 mit einer Pressemitteilung angekündigt, die aufgezeigten Einschränkungen im Zuge der Umwandlung der Eilverordnung ggf. zu lockern, sollten zusätzliche Haushaltsmittel gefunden werden. Für die Betroffenen wohl ein schwacher Trost!

3. Hyperabschreibungen auch bei Herkunft der Güter von außerhalb EU/EWR (Art. 7)

Mit Jahresbeginn ist bekanntlich als Ersatz für die Steuergutschriften der letzten Jahre für Güter der Kategorie Industrie 4.0 wieder die sog. Hyperabschreibung eingeführt worden. Die Neuauflage, mit welcher die Steuergutschriften auf Investitionen der letzten Jahre ersetzt werden, enthielt allerdings eine arge Einschränkung: Die erhöhten Abschreibungen sollten nur für Güter zustehen, die aus dem EU- oder EWR-Raum stammen. Diese Abgrenzung ist nun wieder abgeschafft worden, und die Erleichterung steht nun auch für EU- bzw. EWR-fremde Investitionsgüter zu.

Diese Klarstellung war schon seit längerem angekündigt worden und hat bis dato auch den Erlass der Durchführungsbestimmungen für die neuen Abschreibungen blockiert.

Man hofft nun, dass in den nächsten Tagen auch die notwendigen Anleitungen zu den Hyperabschreibungen endlich erlassen werden. Konkret muss die Finanzverwaltung klarstellen, welche Mitteilungen rund um die begünstigten Investitionen zu tätigen sind.

Leider muss festgestellt werden, dass durch die Säumigkeit der Finanzverwaltung in den letzten drei Monaten das Investitionsverhalten der Unternehmer weitgehend gehemmt worden ist.

4. Mehrwertsteuer und Tauschgeschäfte (Art. 1)

Auch die nächste Neuerung betrifft das Haushaltsgesetz für 2026. Zur Erinnerung: Seit Jahresbeginn gilt bei Tauschgeschäften zwischen Unternehmen in Anwendung der Mehrwertsteuer nicht mehr der gemeine Wert der getauschten Güter und/oder Leistungen als Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, sondern es ist auf die Kosten der Güter und Leistungen abzustellen. Italien passt damit seine innerstaatliche Regelung nach Jahrzehnten den einschlägigen EU-Vorgaben an.

Hier wird nun geklärt, dass diese Neuerung nur für Verträge gilt, die ab dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen oder erneuert worden sind. Im Umkehrschluss: Tauschgeschäfte, die auf „alte“ Verträge zurückzuführen sind, unterliegen noch den früheren Bestimmungen. Diese Klärung hätte man sicher bereits im Haushaltsgesetz gerne gesehen.

Wie üblich gilt die Regelung, dass für in der Zwischenzeit getätigte Geschäfte keine Erstattungen gewährt werden.

5. Erhöhung der Stempelsteuer auf Geschäftskonnten.

Die Stempelsteuer auf Bankkonten nicht natürlicher Personen wird mit Wirkung 28. März 2026 von 100 Euro auf 118 Euro angehoben.

6. Aufschub Quellensteuer (Art. 6)

Wie mitgeteilt, ist mit dem Haushaltsgesetz 2026 die Verpflichtungen zum Einbehalt von Quellensteuern auf Provisionen aus Kommissions-, Agentur-, Vermittlungs-, Handelsvertretungs- und Akquisitionsverhältnissen erweitert worden. Nun unterliegen auch Provisionen an die nachstehenden Empfänger einer Quellensteuer von 23%, zu berechnen auf 50%, bzw. 20%, des Entgelts, abhängig davon, ob Lohnabhängige beschäftigt werden oder nicht:

  • Reise- und Tourismusagenturen,
  • See- und Luftfrachtagenten, -vertreter und -makler,
  • Agenten und Kommissionäre von Mineralölunternehmen für Leistungen, die sie unmittelbar für diese Unternehmen erbringen.

Die Neuerung betrifft bekanntlich vor allem Reisebüros und hätte ursprünglich für ab dem 1. März 2026 ausgezahlte Provisionen gelten sollen.

Nun wird das Inkrafttreten nun auf den 1. Mai 2026 verschoben.

7. Importzölle auf Kleinpakete

Ebenfalls mit dem Finanzgesetz für 2026 ist bekanntlich eine Verwaltungsgebühr von 2 Euro für den Import von geringwertigen Paketen (bis zu 150 Euro) eingeführt worden. Offensichtlich ist die Umsetzung dieses Unkostenbeitrages nicht so einfach, denn es wird nun verfügt, dass der Beitrag für Importe bis zum 30. Juni 2026 nicht zur Anwendung kommt.

8. Rückkehr kluger Köpfe - Neuordnung

Die Regelungen über die steuerlichen Erleichterungen für die Rückkehr „kluger Köpfe“ soll für Rückkehrer ab 1. Jänner 2027 klarer geregelt werden. Die Verordnung sieht zu diesem Zweck eine Neustrukturierung der entsprechenden Rechtsgrundlagen vor. Zumal die Bestimmung aber im Zuge der Umwandlung in Gesetz sicher noch geändert wird und erst für Rückkehrer ab 1. Jänner 2027 gilt, wird ein Kommentar dieser Neuerung vorerst aufgeschoben. Wir werden Sie aber umgehend informieren, sobald die Umwandlungsverordnung vorliegt und dadurch größere Rechtssicherheit herrscht.

9. Prämien Amateursportler

In der Zeit zwischen dem 28. März 2026 und dem 31. Dezember 2026 ausgezahlte Prämien an Amateursportler unterliegen wiederum keiner Quellensteuer, sofern sie die Schwelle von 300 Euro nicht übersteigen. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist auf die gesamte Prämie eine Quellensteuer von 20% einzubehalten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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