Wichtiges EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug auf Rechnungen 2025, die 2026 eingegangen sind
Wichtiges EUGH-Urteil zum Vorsteuerabzug auf Rechnungen 2025, die 2026 eingegangen sind
Die strenge italienische Regelung über den Vorsteuerabzug zum Jahresende ist bekannt, und wir haben sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 46/2025 in Erinnerung gerufen:
Eine Rechnung mit Rechnungsdatum 2025, die vom Lieferanten erst 2026 über das SDI-Portal verschickt wird und welche daher erst 2026 eintrifft, darf erst 2026 im Register der Eingangsrechnungen verbucht werden, und die Vorsteuer ist erst 2026 absetzbar. Es ist demnach nicht zulässig, für eine mit Datum 27. Dezember 2025 ausgestellte und am 2. Jänner 2026 verschickte Rechnung die Vorsteuer noch in der Dezemberabrechnung abzuziehen, auch wenn die Lieferung oder Leistung noch im Dezember erfolgt sind und auch wenn der Aussteller diese MwSt aufgrund des Rechnungsdatums noch mit der Dezemberabrechnung einzahlen muss.
Beispiel 1: Rechnungsdatum 31.12.2025 und Eingang der Rechnung am 31.12.2025: Abzug der Vorsteuer im Dezember 2025
Beispiel 2: Rechnungsdatum 31.12.2025 und Eingang der Rechnung über das SDI-Portal am 3. Jänner 2026: Vorsteuerabzug erst im Jänner 2026
In Polen gibt es anscheinend eine identische Regelung, und diese wurde jetzt vom EUGH mit dem gestern hinterlegten Urteil T-689/24 arg infrage gestellt. Die Kernaussage: Für einen 2025 getätigten Umsatz mit Rechnungsausstellung im Jahr 2025 muss der Vorsteuerabzug noch in der MwSt-Jahreserklärung für 2025 zuerkannt werden, wenn der Rechnungsempfänger die Rechnung innerhalb des Termins für die Abgabe der MwSt-Jahreserklärung für 2025 (30. April 2026) erhält.
Daraus folgt: Für im Dezember 2025 ausgestellte Rechnungen, die anfangs 2026 über das Portal übermittelt worden sind, darf die entsprechende Vorsteuer – entgegen den geltenden italienischen Anleitungen – noch in der MwSt-Erklärung für 2025 in Abzug gebracht werden!
Nachdem es sich um eine Auslegung der Art. 167, 168 und 178 der EU-MwSt-Richtlinie durch das europäische Höchstgericht handelt, sind italienische Gerichte im Streitfall angehalten, diese Entscheidung des EUGH unmittelbar zu berücksichtigen, unabhängig von einer Änderung der italienischen internen Rechtslage.
Unsere Empfehlung: Bei geringeren Beträgen ist es in der heutigen Situation sicher ratsam, sich an die eingangs aufgezeigte strenge italienische Verwaltungspraxis zu halten, denn jedes Streitverfahren verursacht wahrscheinlich höhere Kosten als der Zinsverlust für den verzögerten Vorsteuerabzug. Bei größeren Beträgen hingegen ist gut zu überlegen, ob man das Erkenntnis des EUGH nicht unmittelbar umsetzen soll. Sollten Sie größere Rechnungen haben, die hier betroffen sind, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um eine gemeinsame Bewertung vorzunehmen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
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