Mit diesem Schreiben möchten wir nochmals daran erinnern, dass bis Dienstag, den 31. März 2026, die Abschlussmeldung an den GSE für solche Investitionen im Bereich Industrie 4.0 zu übermitteln ist, die innerhalb 31. Dezember 2025 fertiggestellt worden sind. Die Frist betrifft insbesondere Unternehmen, die:
- Investitionen 4.0 im Jahr 2025 abgeschlossen haben;
- bereits eine Reservierung der Mittel vorgenommen haben;
- oder eine Mitteilung über neu verfügbare Mittel erhalten haben (hier ist zusätzlich eine Bestätigung innerhalb von 30 Tagen erforderlich).
Von der Meldung ausgenommen sind all jene Investitionen, für welche bereits im Jahr 2024 eine verbindliche Bestellung mit Anzahlung von zumindest 20% des Kaufpreises vorgenommen worden ist und die noch unter die alten Meldevorschriften von 2024 fallen.
Zur Erinnerung: Die Nutzung des Steuerguthabens setzt die ordnungsgemäße Übermittlung der Abschlussmeldung und die anschließende Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung voraus. Erst nach Übermittlung durch das Ministerium an die Finanzverwaltung kann die Gutschrift verrechnet werden (Zahlungsschlüssel 7077). Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann dazu führen, dass die Steuergutschrift nicht nutzbar ist, Verrechnungen abgelehnt werden und sich die Nutzung erheblich verzögert.
Einen Sonderfall stellen jene Unternehmen dar, die 2025 zwar eine Voranmeldung für eine Investition Industrie 4.0 eingereicht haben, die Investition auch durchgeführt haben, in Ermangelung der Mittel im Haushalt aber bis dato keine Bestätigung durch den GSE bekommen haben. Sie haben praktisch nur die Voranmeldung eingereicht, konnten aber die Bestätigungsmeldung über die Anzahlung nicht mehr machen.
Hier gilt: Ohne Bestätigung durch den GSE liegt noch keine wirksam abgeschlossene Mittelreservierung vor. Folglich besteht derzeit kein gefestigter Anspruch auf die Steuergutschrift, und es kann weder die nächste Verfahrensstufe eingeleitet noch die steuerliche Nutzung vorbereitet werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
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Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
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