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Die Einsicht kommt spät. Bekanntlich musste innerhalb 31. Oktober 2024 mit Abgabe der Steuererklärung die etwaige Option für den Vorabvergleich für die Jahre 2024 und 2025 getroffen werden. Die notwendigen amtlichen Anleitungen waren zum Teil erst wenige Tage vor Fälligkeit veröffentlicht worden, und entsprechend pochte insbesondere die Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen, um eine angemessene Beratung der Steuerpflichtigen gewährleisten zu können. Leider vergeblich.

Nun lenkt die Regierung aber doch noch ein: Mit G.V. Nr. 167/2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. November 2024) wird die Frist für den Vergleich neu geöffnet. Innerhalb 12. Dezember 2024 darf eine Ergänzungserklärung für die Steuererklärung für 2023 abgegeben werden, in welcher ggf. die Option für den Vorabvergleich nachgeholt wird. Umgekehrt ist ein Widerruf einer bereits getroffenen Option nicht mehr möglich. Und die Fristverlängerung steht nur zu, wenn innerhalb 31. Oktober 2024 fristgerecht die ursprüngliche Steuererklärung abgegeben worden ist. Es handelt sich also um eine Ergänzungserklärung, die zudem kein geringeres Einkommen als das ursprünglich erklärte enthalten darf.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass mit einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung innerhalb von 90 Tagen (29. Jänner 2025) weder die Option nachgeholt noch eine solche widerrufen werden dürfen.

Die Option hat i. d. R. auch Auswirkungen auf die Höhe der zweiten Steuervorauszahlung, die heuer am Montag, den 2. Dezember 2024, fällig ist. Für die sich aus dem Vergleich ergebende Einkommens-Erhöhung ist in der Fristverlängerung allerdings keine eigene Sanierung vorgesehen. Daraus folgt, dass bei einer nachträglichen Option zum 2. Dezember 2024 bereits die erhöhte Vorauszahlung zu entrichten sein wird; andernfalls wird es notwendig sein, zum 12. Dezember auch eine Sanierung der zu geringen Vorauszahlung vorzunehmen.

Mit der verspäteten Option werden auch die Voraussetzungen geschaffen, um innerhalb 31. März 2025 ggf. den besonderen Steuernachlass für die Jahre 2018 bis 2022 zu beantragen, der bekanntlich an den Vorabvergleich für die Jahre 2024 und 2025 gebunden ist. Mit G.V. 167/2024 wird hierzu auch eine weitere Änderung eingeführt: Bei Personengesellschaften, Sozietäten und transparenten GmbHs kann die geschuldete Ersatzsteuer auch von der Gesellschaft oder Sozietät entrichtet werden. Es können so mögliche Fehler vermieden werden.

Wir haben eigentlich versucht, innerhalb 31. Oktober 2024 alle Optionen zu melden; sollten Sie entgegen früheren Überlegungen doch beabsichtigen, die Option wahrzunehmen (vielleicht, weil in der Zwischenzeit auch größere Klarheit über das voraussichtliche Einkommen des Jahres 2024 herrscht), so bitten wir Sie um baldige Kontaktaufnahme.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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