Über die Fristen für die Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 2023 haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 24/2024 im Juni informiert.
Bekanntlich war allen Steuerpflichtigen, die den sog. Zuverlässigkeitskennzahlen („ISA“) unterliegen, wegen des möglichen Vorab-Konkordats eine Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2024 gewährt worden. Unklar war damals noch, ob diesen Steuerpflichtigen zusätzlich eine weitere Verlängerung um 30 Tage gegen Zahlung eines pauschalen Aufschlages von 0,4% zuerkannt würde.
In der Zwischenzeit hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 26. Juli 2024 dies offensichtlich geklärt und beschlossen, dass alle Steuerpflichtigen, die den genannten Zuverlässigkeitskennzahlen unterliegen und daher Anrecht auf die Steuerzahlung bis zum 31. Juli 2024 hatten, ihren Zahlungspflichten auch noch bis Freitag, den 30. August 2024 nachkommen können, dann aber gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4%. Die entsprechende Verordnung ist zum heutigen Tag zwar noch nicht veröffentlicht, infolge einer Pressemitteilung der Regierung selbst und aufgrund zahlreicher Publikationen in der einschlägigen Fachpresse darf die Verlängerung aber als sicher angenommen werden.
An dieser Stelle soll auch daran erinnert werden, dass auch heuer wegen der Mitsommerfeiertage zahlreiche Fristen im August aufgeschoben werden: Wie in den Vorjahren gilt, dass alle Steuern und Abgaben, die über den vereinheitlichten Zahlungsvordruck F24 einzuzahlen sind und im Zeitraum 1. August bis 20. August verfallen, auf Dienstag, den 20. August 2024, aufgeschoben werden.
In ihrer Onlinezeitschrift Fiscooggi erinnert die Agentur der Einnahmen zudem daran, dass heuer erstmals im Zeitraum zwischen 1. und 31. August die Einnahmenagentur keine Mitteilungen über die automatisierten Kontrollen (Art. 36-bis Dpr Nr. 600/1973), keine Mitteilungen über die formellen Kontrollen (Art. 36-ter Dpr Nr. 600/1973), keine Mitteilungen über die Abrechnungen aus der gesonderten Besteuerung sowie keine Mahnschreiben über Fehler und Unschlüssigkeiten (sogenannte Compliance-Schreiben) zustellen darf, um so den Sommerfrieden nicht zu gefährden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
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