Fristverlängerung für Steuerzahlungen – Gerichtliche Aussetzung der Sonderabgabe für Energieunternehmen
Hiermit dürfen wir ihnen zunächst mitteilen, dass im Zuge der Umwandlung der G.V. Nr. 51/2023 in Gesetz (G. Nr. 87/2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 5 Juli 2023) die Fristverlängerung für die Steuerzahlungen auf den 20. Juli 2023 für Unternehmen und Freiberufler, die den sog. Zuverlässigkeitsindizes unterliegen, bestätigt worden ist. Die Verlängerung war bekanntlich nur mit einer Pressemitteilung verfügt worden. Inzwischen hat diese Verlängerung also auch Gesetzeskraft erlangt, alles so, wie mit unserem Rundschreiben Nr. 27/2023 mitgeteilt.
Interessanter ist der nächste Hinweis: Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 26/2023 über die Sonderabgabe zu Lasten von Energieunternehmen informiert, die am 30. Juni 2023 fällig war. Mit mehreren Verfügungen vom 4. Juli 2023 hat nun der Staatsrat nachträglich die Aussetzung dieser Fälligkeit verfügt, in Erwartung einer endgültigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht darüber, ob die Abgabe überhaupt rechtmäßig ist oder nicht. Sollten Sie die Abgabe im Sinne der geltenden Rechtslage termingerecht eingezahlt haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Die Urteile legen wir diesem Rundschreiben bei.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.