Hyperabschreibungen – GSE-Portal für die Vorabmitteilungen ab 12. Juni 2026, 12:00 Uhr, geöffnet
Mit unserem Rundschreiben Nr. 26/2026 vom 8. Mai 2026 haben wir Sie über die mit dem Haushaltsgesetz für 2026 (Art. 1, Abs. 427-436 G. 199/2025) wieder eingeführten Hyperabschreibungen für Investitionen in neue „Industrie 4.0“-Güter sowie in Anlagen zur Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen informiert. Damals standen die operativen Vorgaben zur GSE-Plattform und zu den Meldevordrucken noch aus.
Gestern, am 10. Juni 2026, hat das zuständige Ministerium (MIMIT) nun das einschlägige Direktorialdekret erlassen, mit welchem Fristen und Vordrucke für die verpflichtenden Meldungen festgelegt werden; gleichzeitig wurde auch das interministerielle Durchführungsdekret vom
7. Mai 2026 nach erfolgter Registrierung durch den Rechnungshof veröffentlicht. Demnach gilt: Ab Freitag, den 12. Juni 2026, 12:00 Uhr, können die interessierten Unternehmen über das eigene Portal des GSE die Vorabmitteilungen („comunicazioni preventive“) versenden.
Zugang mittels SPID oder CIE über GSE-Webseite
Die Vorabmitteilung dient der Vormerkung der zur Verfügung stehenden Mittel. Der Zugang
erfolgt über den reservierten Bereich („Area Clienti“) der GSE-Webseite mittels SPID oder
CIE, unter Verwendung der vom GSE veröffentlichten Vordrucke und Anleitungen. In der Meldung sind je Produktionsstätte insbesondere anzugeben:
- die Kenndaten des Unternehmens und der Betriebsstätte;
- die Art und der Betrag der geplanten Investitionen;
- der voraussichtliche Zeitpunkt der Vernetzung (Interkonnektion) bzw. bei den Energieanlagen jener der Inbetriebnahme.
Ausschließliche Übermittlung der Vorabmitteilung
In dieser ersten Phase kann ausschließlich die Vorabmitteilung übermittelt werden. Die Funktionen für die nachfolgenden Meldungen – die Bestätigungsmitteilung (innerhalb von 60 Tagen ab positiver Rückmeldung des GSE, mit Nachweis einer Anzahlung von mindestens 20% der
Anschaffungskosten je Gut) und die Abschlussmitteilung nach erfolgter Vernetzung (bis spätestens 15. November 2028) – werden erst mit einer späteren Maßnahme freigeschaltet.
Hinweis
Nachdem die bereitgestellten Mittel begrenzt sind und über die Vorabmitteilung in der Reihenfolge des Eingangs vorgemerkt werden, empfehlen wir Unternehmen, die begünstigte Investitionen bereits getätigt haben oder planen, die Vorabmitteilung möglichst zeitnah zu versenden. Es empfiehlt sich, vorab den Zugang zum reservierten Bereich des GSE sicherzustellen und die Daten zu den geplanten Investitionen (Art, Betrag, Zeitplan) bereitzuhalten.
Inanspruchnahme bleibt der Prüfung durch GSE vorbehalten
Die erstmalige Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibungen bleibt jedenfalls dem positiven Ausgang der Prüfungen durch den GSE vorbehalten; auf die weiteren Voraussetzungen und Nachweise (beeidetes technisches Gutachten, buchhalterische Zertifizierung, Vernetzungsnachweis) verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 26/2026.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
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