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Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2023 innerhalb Montag, den 30. September 2024 einreichen – Neuerungen für das Vereinigte Königreich beachten!

Bozen, 02.09.2024

Innerhalb Montag, den 30. September 2024, können Unternehmen und Freiberufler wieder Anträge auf die Erstattung der im Jahre 2023 in anderen EU-Ländern angefallenen Mehrwertsteuer stellen. Die entsprechenden Bestimmungen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert. Hier trotzdem eine kurze Zusammenfassung, weil die Erstattung immer wieder vergessen wird:

Erstattungsanträge in Italien einreichen

Für Unternehmen und Freiberufler innerhalb der EU gilt, dass sie den Vorsteuer-Erstattungsantrag für die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Lieferungen und Leistungen jeweils bei der eigenen Finanzverwaltung einreichen müssen. Für italienische Unternehmen bedeutet dies im Sinne von Art. 38-bis2 MwStG: Alle Anträge auf MwSt-Erstattungen für das Jahr 2023 aus anderen EU-Ländern sind einzig der italienischen Finanzverwaltung vorzulegen, und zwar der Dienststelle in Pescara (Centro operativo di Pescara).

Versendung mittels elektronischer Post

Alle Anträge sind über ein elektronisches Portal mittels „Entratel“ oder „Fisconline“ bzw. über die zur elektronischen Versendung der Steuererklärung berechtigten Freiberufler zu versenden. Der entsprechende Dienst ist auf der Homepage der Agentur der Einnahmen unter der Rubrik „Unternehmen“ unter „Rimborsi Iva Ue soggetti residenti“ abrufbar. Um den Dienst direkt beanspruchen zu können, ist aber zuvor eine eigene Registrierung notwendig.

Termin

Letzter Termin für den Erstattungsantrag für das Jahr 2023 ist der 30. September 2024.

Vergütungszeitraum

Grundsätzlich kann der Erstattungsantrag jährlich vorgelegt werden; die meisten Länder lassen allerdings auch kürzere Vergütungszeiträume (i. d. R. Quartale) zu. Es ist i. d. R. zu empfehlen, diese kürzeren Perioden zu nutzen, zumal auch Fehler in abgegebenen Anträgen nur innerhalb der genannten Frist 30. September berichtigt werden dürfen. Soweit also ein Antrag fehlerhaft eingereicht worden ist, können jeweils innerhalb 30. September noch korrigierte Meldungen vorgelegt werden; nach dieser Frist ist eine Korrektur nur mehr bedingt zugelassen.

Bearbeitung und Rückerstattung

Die Bearbeitungsstelle in Italien ist das Steuerdienstzentrum in Pescara. Dort werden die mittels elektronischer Post eingereichten Anträge gesammelt und dann an die zuständigen Ämter der anderen EU-Länder weitergeleitet. Die Auszahlung der Guthaben selbst erfolgt aber nicht über den italienischen Fiskus, sondern über die jeweilige ausländische Finanzverwaltung.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb 30. September 2024 auch Unternehmer und Freiberufler aus anderen EU-Ländern bzw. aus Ländern, mit denen ein einschlägiges bilaterales Abkommen mit Italien besteht (Israel, Norwegen und die Schweiz), um die Erstattung der in Italien getragenen Vorsteuer im Vorjahr ansuchen können.

Und umgekehrt können italienische Unternehmer und Freiberufler in Israel, Norwegen und in der Schweiz innerhalb genannter Frist nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen um die MwSt-Erstattung für 2023 ansuchen.

Vereinigtes Königreich:

Und in diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass aufgrund diplomatischer Notenwechsel zwischen Rom und London im letzten Winter endlich geklärt worden ist, dass innerhalb 30. September 2024 auch wieder Erstattungsanträge für die Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich gestellt werden dürfen, das bekanntlich durch den Brexit seit 2021 nicht mehr Mitglied der EU ist.

Interessant ist, dass der obgenannte Notenwechsel eine rückwirkende Erstattung ab 2021 vorsieht; dabei ist aber nicht eindeutig geklärt worden, ob diese rückwirkende Anwendung bedeutet, dass die in den Vorjahren (jeweils innerhalb 30. September des Folgejahres) gestellten Anträge rückwirkend angenommen werden oder ob sie einer Fristverlängerung gleichkommt, sprich, dass man jetzt auch noch um die Erstattung der in den Jahren 2021 und 2022 im Vereinigten Königreich getragenen Umsatzsteuer um die Erstattung ansuchen kann. Da bis heuer formalrechtlich ein Antrag eigentlich gar nicht möglich gewesen wäre, muss eigentlich die zweite Auslegung bevorzugt werden. Im Zweifelsfall empfehlen wir, für die Jahre 2021 und 2022 getrennte Anträge für die Vorjahre zu stellen; schlimmstenfalls werden sie abgelehnt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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