DE
IT
EN
Menu

Steuerliche Compliance für rechtssichere Aktivitäten in Italien

Meldepflichten und Fristen: Das italienische Steuerrecht stellt Unternehmen vor zahlreiche Anforderungen. Für italienische Gesellschaften, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen übernehmen wir die laufende steuerliche Compliance und sorgen für die ordnungsgemäße Erfüllung aller steuerlichen Pflichten.

Steuererklärungen, Fristen und Behördenkommunikation

Die Erstellung und Einreichung italienischer Steuererklärungen, die laufende Steuerüberwachung sowie die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden gehören zu den zentralen Bestandteilen einer verlässlichen Tax Compliance. Ziel ist eine rechtssichere und fristgerechte Abwicklung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen.

Compliance im Zusammenspiel mit Unternehmensstruktur und Rechnungslegung

Steuerliche Compliance lässt sich nicht isoliert betrachten. Die enge Abstimmung mit Rechnungslegung und Unternehmensstruktur ermöglicht es, Risiken frühzeitig zu erkennen und steuerliche Pflichten konsistent und nachvollziehbar umzusetzen.

Besondere Anforderungen bei speziellen Rechtsformen

Konsortien, Konsortialgesellschaften, Genossenschaften und genossenschaftliche Verbundstrukturen unterliegen spezifischen steuerlichen Anforderungen nach italienischem Recht. Hier unterstützen wir mit langjähriger Erfahrung und fundiertem Fachwissen. Steuerstreitverfahren sowie außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren mit Finanzbehörden werden im gesonderten Fachbereich Tax Litigation betreut.

Ihre Ansprechpartner

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

13.08.2026, Rundschreiben Nr. 35/2026

Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.

12.08.2026, Rundschreiben Nr. 34/2026

Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen

Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.