Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung
Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung
Das Verfahren zur Beantragung des außerordentlichen Steuerbonus für Gütertransportunternehmen zum Ausgleich der gestiegenen Dieselkosten wurde freigeschaltet. Die Maßnahme wurde eingeführt, um die im Jahr 2026 entstandenen Mehrkosten für Dieselkraftstoff teilweise auszugleichen. Die Regelung basiert auf Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 33 vom 18. März 2026 sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr (MIT), zuletzt durch das Direktorialdekret vom 28. August 2026. Der Antrag ist ausschließlich über die von der Agentur für Zoll und Monopole (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – ADM) in Zusammenarbeit mit Sogei eingerichtete Online-Plattform einzureichen: www.creditocarburantetrasporto.adm.gov.it
1. Frist für die Antragstellung
Die Anträge können eingereicht werden: vom 1. September 2026 bis einschließlich 15. September 2026 (23:59 Uhr). Nach Ablauf dieser Frist ist keine Antragstellung mehr möglich.
Bis zum Ablauf der Antragsfrist kann ein bereits eingereichter Antrag über den Bereich „Gestione richiesta“ annulliert und durch einen neuen Antrag ersetzt werden.
Es handelt sich nicht um ein „Click-Day“-Verfahren. Die Reihenfolge der Antragstellung beeinflusst weder die Zulassung noch die Höhe des zustehenden Betrages, sondern lediglich die zeitliche Abwicklung der Auszahlung.
2. Begünstigte Unternehmen
Anspruch auf den Steuerbonus haben Unternehmen, die:
- Gütertransport im Auftrag Dritter durchführen;
- ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Italien haben;
- am 31. Juli 2026 ordnungsgemäß und aktiv im Nationalen Elektronischen Register (REN) eingetragen waren;
und Fahrzeuge einsetzen:
- der Fahrzeugkategorie N;
- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen;
- mit Umweltklasse Euro V oder Euro VI.
Fahrzeuge, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind ausgeschlossen.
Unternehmen, die am 31. Juli 2026 nicht über eine aktive REN-Position verfügten, jedoch im Zeitraum vom 1. März 2026 bis 31. August 2026 im REN aktiv waren, sowie ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten in Italien, können den Zugang zur Plattform nach vorheriger Anfrage beim SOGEI-Support beantragen: assistenz-creditogasolio@sogei.it
Die Steuergutschrift steht nicht nur Unternehmen des Gütertransports im Auftrag Dritter, sondern auch bestimmten Unternehmen des Personentransports mit Autobussen der Kategorien M2 und M3 zu, sofern die Voraussetzungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen erfüllt sind.
3. Zeitraum und Ort der berücksichtigungsfähigen Einkäufe
Die Förderung betrifft Dieselkraftstoffkäufe vom 1. März 2026 bis 31. August 2026, sofern diese für die Versorgung der begünstigten Fahrzeuge bestimmt waren. Wichtig: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Betankung bzw. des Erwerbs des Kraftstoffs und nicht das Rechnungsdatum.
Daher gilt: Eine im September 2026 ausgestellte Rechnung für Betankungen im August 2026 ist begünstigt. Eine im März 2026 ausgestellte Rechnung für Betankungen im Februar 2026 ist hingegen nicht begünstigt.
Begünstigt sind grundsätzlich Tankungen in Italien und auch außerhalb Italiens, wenn die Rechnung von einem in einem zugelassenen Staat ansässigen Rechnungsaussteller stammt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist für die Datei „file_fatture“ nicht der Ort der Betankung, sondern das Land des Rechnungsausstellers. Das MIT hat hierfür eine Liste zulässiger Ländercodes vorgesehen. Die zugelassenen Länder umfassen alle EU-Mitgliedstaaten und außerdem Island (IS), Liechtenstein (LI) und Norwegen (NO). Nicht zugelassen ist hingegen eine Rechnung eines tatsächlichen Diesel-Lieferanten mit Schweizer Mehrwertsteuer-Identifikation.
4. Berechnung des Steuerbonus
Der Beitrag wird bis zu einer Höhe von 70 % der entstandenen Mehrkosten für Dieselkraftstoff gewährt. Verglichen wird dabei mit dem vom Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) für Februar 2026 festgestellten durchschnittlichen Dieselpreis.
Sollten die zugelassenen Anträge insgesamt die verfügbaren Finanzmittel überschreiten, kann der tatsächlich gewährte Betrag anteilig gekürzt werden.
Die Berechnung erfolgt automatisch durch die Plattform auf Grundlage der im file_fatture angegebenen erstattungsfähigen Netto-Kraftstoffkosten (Spalte D).
Enthält eine Rechnung Dieselkraftstoff, der teilweise zu einem Preis unterhalb und teilweise zu einem Preis oberhalb des Referenzpreises Februar 2026 gekauft wurde, muss die Rechnung trotzdem vollständig erfasst werden. Für die Berechnung des Steuerbonus darf jedoch nur der Anteil berücksichtigt werden, der auf Dieselkraftstoff mit einem Preis über dem Referenzwert entfällt.
5. Erforderliche Unterlagen
Für die Vorbereitung des Antrags sind folgende Unterlagen bereitzustellen:
- Einkaufsrechnungen für Dieselkraftstoff im Zeitraum März bis August 2026 (auch HVO-Kraftstoff ist ausdrücklich zugelassen);
- Zahlungsnachweise;
- gegebenenfalls Abrechnungen von Tankkarten;
- Liste der betroffenen Fahrzeuge mit den jeweiligen Kennzeichen (die Plattform zeigt die am 31. Juli 2026 dem Unternehmen zugeordneten Kennzeichen an, aus denen die Auswahl erfolgt);
- Angabe der je Fahrzeug getankten Liter.
Dem Antrag muss zwingend die Datei „file_fatture“ im Format .xlsx beigefügt werden. Diese ist nach dem vom MIT veröffentlichten Muster zu erstellen und auf derselben Plattform verfügbar.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Tankrechnungen zu widmen, da die Plattform die Eingabe bestimmter Identifikationsdaten sowie die korrekte Klassifizierung jeder Rechnung als CARB oder NOCARB verlangt.
Die Einstufung als NOCARB führt nicht automatisch zum Ausschluss von der Förderung, sondern bedeutet lediglich, dass die Rechnung keine direkten Angaben zu den betankten Fahrzeugkennzeichen enthält. In diesen Fällen ist eine detaillierte Dokumentation erforderlich, um die begünstigten Kraftstoffmengen eindeutig zu bestimmen.
Für jede Rechnung sind unter anderem folgende Angaben erforderlich:
- Lieferant;
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;
- Identifikationscode der elektronischen Rechnung bzw. andere erforderliche Referenzen;
- gekaufte Menge;
- gegebenenfalls Zuordnung zum Kennzeichen des betankten Fahrzeugs.
Die Mehrkosten werden für jeden einzelnen Monat des Zeitraums März bis August 2026 separat ermittelt.
6. Besonderheiten bei Tankkarten und Netting-Verträgen (UTA, DKV usw.)
Unternehmen, die über Tankkarten oder Netting-Systeme (z. B. UTA, DKV, Enilive, Q8 und ähnliche Anbieter) tanken, müssen den folgenden Besonderheiten besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese stellen bei der Erstellung der Datei „file_fatture“ den wichtigsten Problembereich dar.
Wichtig: Im Vergleich zu früheren Kraftstoffkostenzuschüssen ist bei Rechnungen über Tankkarten und Netting-Systeme besonders auf die korrekte Einstufung als CARB/NOCARB sowie auf die Identifizierung des Rechnungsausstellers zu achten, insbesondere bei ausländischen Tankkarten (z.B. DKV Deutschland, UTA Deutschland oder österreichische Tankkarten).
Klassifizierung als NOCARB. Netting-Rechnungen sind als NOCARB einzustufen, sofern die Rechnung selbst keine Fahrzeugkennzeichen enthält. Enthält die Rechnung mindestens ein zugelassenes Fahrzeugkennzeichen, ist sie als CARB einzustufen. Die Einstufung bleibt auch dann NOCARB, wenn die Kennzeichen lediglich in einer separaten Datei oder einem zusätzlichen Tankprotokoll angeführt werden. Aus diesem Grund reicht ein einfacher Tankkartenkontoauszug nicht aus. Es ist eine detaillierte Aufstellung der Tankvorgänge nach:
- Artikel;
- Menge;
- Datum;
- Kennzeichen;
erforderlich, um den begünstigten Dieselanteil korrekt zu ermitteln.
Die analytische Dokumentation der Tankvorgänge kann auch aus vom Tankkartenanbieter bzw. Netting-System bereitgestellten Übersichten bestehen, sofern daraus Datum, Menge und Kennzeichen des betankten Fahrzeugs eindeutig hervorgehen.
Bei ausländischen Lieferanten ist zusätzlich die Spalte E („Nazione di emissione“) relevant. Das betrifft insbesondere:
- DKV Deutschland;
- UTA Deutschland;
- österreichische Tankkarten.
Die FAQ stellen ausdrücklich darauf ab, welches Unternehmen die Rechnung ausgestellt hat.
Rechnungsreferenz. Bei Netting-Rechnungen, die nicht über das SDI-System übermittelt wurden, ist die Rechnungsnummer mit dem Präfix „net-“ anzugeben (z.B. net-1067542). Wurde die Netting-Rechnung hingegen über SDI übermittelt, ist in Spalte A der aus den Metadaten ersichtliche IdSdI-Code einzutragen.
Ausschluss nicht begünstigter Positionen. Tankkartenabrechnungen enthalten häufig verschiedene Leistungen:
- Benzin;
- Erdgas;
- AdBlue;
- Mautgebühren;
- Fahrzeugwäsche;
- Verwaltungsgebühren.
In Spalte C ist der Gesamtbetrag der Rechnung ohne Mehrwertsteuer anzugeben. In Spalte D darf ausschließlich der Anteil des Dieselkraftstoffs für die begünstigten Fahrzeuge eingetragen werden.
Verwaltungsgebühren der Tankkarte. Sind die Tankvorgänge als CARB klassifizierbar und enthält die Rechnung zusätzlich nicht kraftstoffbezogene Positionen (z.B. monatliche Kartengebühren), bleibt die Rechnung trotzdem als CARB einzustufen.
„Joker-Kennzeichen“. Tankvorgänge mit Karten, die keinem bestimmten Fahrzeug zugeordnet sind, berechtigen nicht zum Steuerbonus. Enthält eine Rechnung sowohl zulässige Kennzeichen als auch sogenannte „Joker-Kennzeichen“, bleibt die Rechnung zwar CARB, jedoch muss der auf nicht zugelassene Fahrzeuge entfallende Diesel ausgeschlossen werden.
Anzahlungsrechnungen. Bei Systemen mit Anzahlungsrechnungen und späterer monatlicher Sammelabrechnung müssen auch die Anzahlungsrechnungen eingetragen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass dieselben Beträge nicht doppelt berücksichtigt werden.
Spätere Rechnungserteilung. Nettingverträge basieren i. d. R. auf Dauerlieferverträgen, mit der Folge, dass die Rechnungserteilung durch die Kartengesellschaft auch erst zum späteren Zeitpunkt der Zahlung ausgestellt werden darf. Und hier ergeben sich Probleme für Tankungen im August 2026: Für Tankvorgänge im August 2026, deren Rechnung erst nach Ablauf der Antragsfrist (z.B. am 16. September 2026) ausgestellt wird, sollten – sofern verfügbar – die vom Tankkartenanbieter oder Netting-System bereitgestellten analytischen Tankaufstellungen mit Datum, Menge und Kennzeichen zur Erstellung des Antrags verwendet werden. Die später ausgestellte Rechnung ist als Nachweis aufzubewahren.
7. Zugang zur Plattform
Der Zugang erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens mittels:
- SPID;
- elektronischer Identitätskarte (CIE).
Anschließend können gegebenenfalls operative Delegierungen eingerichtet werden.
Verfügt der gesetzliche Vertreter als ausländischer Staatsbürger nicht über eine SPID oder eine elektronische Identitätskarte (CIE), kann der Zugang über den Supportdienst von SOGEI freigeschaltet bzw. beantragt werden.
8. Verwendung des Steuerbonus
Nach der Zulassung wird der gewährte Steuerbonus im Steuerkonto („Cassetto fiscale“) des Unternehmens bei der Agentur der Einnahmen sichtbar.
Der gewährte Steuerbonus kann ausschließlich mittels Vordruck F24 verrechnet werden.
Das F24-Modell darf ausschließlich über die elektronischen Dienste der italienischen Einnahmenagentur übermittelt werden. Die Verrechnung ist ab dem zehnten Tag nach Übermittlung der Daten der zugelassenen Unternehmen an die Einnahmenagentur möglich und muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.
Nach der derzeitigen Rechtslage reduziert sich das praktische Zeitfenster daher faktisch auf eine einzige F24-Verrechnung (jene mit Fälligkeit 16. Dezember 2026). Die Branchenverbände haben bereits Maßnahmen eingeleitet, um eine Verlängerung dieser Frist zu erreichen.
Der Steuerbonus ist buchhalterisch als sonstiger Ertrag bzw. Beitrag zu erfassen und
- erhöht nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer;
- erhöht nicht die IRAP-Bemessungsgrundlage;
- kann mit anderen Förderungen für dieselben Kosten kumuliert werden.
9. Erforderliche Unterlagen
Sofern wir die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und den Antrag vorbereiten sollen, bitten wir um Übermittlung folgender Unterlagen:
- Liste der im Transport eingesetzten Euro-V- und Euro-VI-Fahrzeuge;
- Rechnungen und Unterlagen zu den Dieselkraftstoff- bzw. HVO-Käufen vom 1. März 2026 bis 31. August 2026;
- Zusammenfassungen der verwendeten Tankkarten;
- detaillierte Tankaufstellungen mit Angabe von Datum, Menge und Kennzeichen;
- weitere Unterlagen zur Abstimmung von Verbrauch, Tankvorgängen und Fahrzeugen.
Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer – Anträge für das Jahr 2025 bis Mittwoch, 30. September 2026, einreichen
Unternehmen und Freiberufler können bis 30. September 2026 die Erstattung der im Jahr 2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten entrichteten Mehrwertsteuer beantragen. Wir fassen Verfahren, Fristen, Mindestbeträge und Belegerfordernisse zusammen.
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Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.