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Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026

Bozen, 22.09.2026

Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026

Wir erinnern daran, dass bei Aktiengesellschaften und GmbHs mit beauftragten Geschäftsführern (sog. „amministratori delegati“) bzw. beauftragten Organen eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Verwaltungsrat sowie dem Überwachungsrat bzw. Einzelüberwacher vorgesehen ist.

Gemäß Art. 2381 Abs. 5 ZGB (Aktiengesellschaften) bzw. Art. 2475 Abs. 6 ZGB (GmbHs) sind beauftragte Geschäftsführer verpflichtet, mit der in der Satzung festgelegten Periodizität, in jedem Fall aber zumindest halbjährlich, über folgende Bereiche zu berichten:

  • den allgemeinen Geschäftsverlauf der Gesellschaft;
  • die voraussichtliche zukünftige Entwicklung des Unternehmens;
  • die wichtigsten Geschäftsvorfälle in der Gesellschaft selbst und in etwaigen beherrschten Unternehmen.

Die periodische Berichterstattung stellt keine bloße Formalität dar. Sie bildet eine wesentliche Grundlage dafür, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen und insbesondere die Angemessenheit des organisatorischen, administrativen und buchhalterischen Aufbaus der Gesellschaft sowie den allgemeinen Geschäftsverlauf beurteilen kann.

Eine unterlassene oder unzureichende Berichterstattung ist in diesem Zusammenhang auch haftungsrelevant. Nicht geschäftsführende Verwalter dürfen sich nicht darauf beschränken, die von den beauftragten Organen übermittelten Informationen passiv entgegenzunehmen, und können sich zur Abwendung von Folgen schwerwiegender organisatorischer Mängel nicht auf ihre Distanz zur operativen Geschäftsführung berufen.

Für das Überwachungsorgan gilt die solidarische Haftung nach Art. 2407 ZGB, sofern der Schaden bei pflichtgemäßer Überwachung nicht eingetreten wäre; Art. 2403 ZGB weist dem Überwachungsorgan ausdrücklich die Überwachung der Angemessenheit und des konkreten Funktionierens der Unternehmensstrukturen zu.

Wir empfehlen daher, die Berichterstattung für das erste Halbjahr 2026 zeitnah zu dokumentieren. In der Praxis erfolgt dies üblicherweise durch Aufnahme eines eigenen Tagesordnungspunktes in ein Verwaltungsratsprotokoll oder durch eine schriftliche Information der delegierten Verwaltungsorgane an den Verwaltungsrat und das Kontrollorgan. Die Dokumentation sollte insbesondere Angaben enthalten zu:

  • dem bisherigen Geschäftsverlauf;
  • wesentlichen wirtschaftlichen Kennzahlen und Entwicklungen;
  • der Liquiditäts- und Finanzierungssituation;
  • bedeutenden Investitionen oder außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen;
  • wesentlichen Risiken und der erwarteten weiteren Entwicklung.

Es empfiehlt sich, die Berichterstattung für das erste Halbjahr innerhalb des dritten Quartals zu dokumentieren und insbesondere die entsprechende Protokollierung noch rechtzeitig vorzunehmen.

Eine entsprechende zweisprachige Vorlage (Deutsch/Italienisch) stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese ist selbstverständlich an die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft anzupassen und gegebenenfalls zu ergänzen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Dott. Comm. Josef Vieider
 

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