Betriebsstätten und Doppelbesteuerungsabkommen sicher gestalten
Mit einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft entstehen unmittelbare Compliance Verpflichtungen, die viele Unternehmen überraschen. Die steuerrechtliche Einordnung hat weitreichende Folgen für Registrierungspflichten, Gewinnzuordnung und Steuerlast. Für internationale Unternehmensgruppen analysieren wir diese Risiken frühzeitig und schaffen klare Entscheidungsgrundlagen.
Doppelbesteuerung vermeiden, Planungssicherheit gewinnen
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und anderen Staaten bieten erhebliches Gestaltungspotenzial – vorausgesetzt, sie werden richtig angewendet. Wir beraten zur DBA-Anwendung, zur steuerlichen Planung von Inbound- und Outbound-Strukturen sowie zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Dabei berücksichtigen wir sowohl italienisches Steuerrecht, als auch die allgemein anerkannten OECD-Grundsätze sowie den gültigen EU Bestimmungen.
Vertreter- und Montagebetriebsstätten, steuerliche Registrierungspflichten in Italien oder die Abgrenzung zwischen Tochtergesellschaft und Betriebsstätte erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung. Im Mittelpunkt steht eine rechtssichere Strukturierung sowie die konsistente Zuordnung von Gewinnen und Einkünften im internationalen Unternehmenskontext.
Ihre Ansprechpartner
Dott. Comm. Josef Vieider
E-Mail: vieider@pdc-alliance.com
Tel.: +39 0471 288 333
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Dott. Comm. Alessandro Zanellato
E-Mail: zanellato@pdc-alliance.com
Tel.: +39 0471 288 333
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Dott. Comm. Stefan Lanznaster
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Dott. Comm. Thomas Pichler
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Dott. Comm. Sabrina Tabiadon
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Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.