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Betriebsstätten und Doppelbesteuerungsabkommen sicher gestalten

Mit einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft entstehen unmittelbare Compliance Verpflichtungen, die viele Unternehmen überraschen. Die steuerrechtliche Einordnung hat weitreichende Folgen für Registrierungspflichten, Gewinnzuordnung und Steuerlast. Für internationale Unternehmensgruppen analysieren wir diese Risiken frühzeitig und schaffen klare Entscheidungsgrundlagen.

Beobachtung wirtschaftlicher Entwicklungen und relevanter Branchentrends Beobachtung wirtschaftlicher Entwicklungen und relevanter Branchentrends

Doppelbesteuerung vermeiden, Planungssicherheit gewinnen

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und anderen Staaten bieten erhebliches Gestaltungspotenzial – vorausgesetzt, sie werden richtig angewendet. Wir beraten zur DBA-Anwendung, zur steuerlichen Planung von Inbound- und Outbound-Strukturen sowie zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Dabei berücksichtigen wir sowohl italienisches Steuerrecht, als auch die allgemein anerkannten OECD-Grundsätze sowie den gültigen EU Bestimmungen.

Geordnete Akten und Unterlagen mit Blick auf die Meraner Altstadt Geordnete Akten und Unterlagen mit Blick auf die Meraner Altstadt

Vertreter- und Montagebetriebsstätten, steuerliche Registrierungspflichten in Italien oder die Abgrenzung zwischen Tochtergesellschaft und Betriebsstätte erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung. Im Mittelpunkt steht eine rechtssichere Strukturierung sowie die konsistente Zuordnung von Gewinnen und Einkünften im internationalen Unternehmenskontext.

Ihre Ansprechpartner

Rundschreiben

Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht

22.09.2026, Rundschreiben Nr. 38/2026

Periodische Berichterstattung durch beauftragte Geschäftsführer – Erinnerung für das 1. Halbjahr 2026

Beauftragte Geschäftsführer müssen dem Verwaltungsrat und dem Überwachungsorgan zumindest halbjährlich über Geschäftsverlauf, Aussichten und wesentliche Geschäftsvorfälle berichten. Die Dokumentation für das erste Halbjahr 2026 sollte noch im dritten Quartal erfolgen.

02.09.2026, Rundschreiben Nr. 37/2026

Steuerbonus „hohe Kraftstoffpreise“ für Gütertransportunternehmen – Öffnung der Plattform für die Antragstellung

Die Plattform der Agentur für Zoll und Monopole für den außerordentlichen Steuerbonus zum Ausgleich der gestiegenen Dieselkosten ist offen. Anträge können vom 1. bis 15. September 2026 eingereicht werden; begünstigt sind Dieselkäufe von März bis August 2026.