Indirekte Steuern – damit internationale Geschäfte sicher funktionieren
MwSt., EU-Mehrwertsteuerregeln, Zoll, Akzisen und andere indirekte Steuern werden im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit Italien oft unterschätzt. Gerade bei internationalen Waren- und Dienstleistungsstrukturen, E-Commerce-Modellen oder komplexen Lieferketten entstehen schnell Risiken, die sich mit der richtigen Struktur sowie der zeitgerechten Einrichtung entsprechender Compliance Anforderungen vermeiden lassen.
Internationale Lieferketten rechtssicher gestalten
Dreiecks- und Reihengeschäfte sowie innergemeinschaftliche Lieferketten stellen Unternehmen immer wieder vor komplexe umsatzsteuerliche Fragestellungen. Was gilt wo – und wer ist wofür steuerpflichtig? Wir unterstützen bei der steuerlichen Beurteilung, der korrekten Rechnungsstellung und Dokumentation sowie bei Mehrwertsteuerregistrierungen und Meldepflichten nach italienischem und europäischem Umsatzsteuerrecht.
Wer als ausländisches Unternehmen in Italien tätig wird, benötigt häufig eine steuerliche Präsenz vor Ort – etwa durch Direktregistrierung oder Fiskalvertretung. Die laufende MwSt.-Compliance erfolgt dabei in enger Abstimmung mit Rechnungslegung und Steuervertretung, um Risiken und Sanktionen im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr zu vermeiden.
Ihre Ansprechpartner
Dott. Comm. Josef Vieider
E-Mail: vieider@pdc-alliance.com
Tel.: +39 0471 288 333
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Dott. Comm. Alessandro Zanellato
E-Mail: zanellato@pdc-alliance.com
Tel.: +39 0471 288 333
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Dott. Comm. Stefan Lanznaster
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Dott. Comm. Thomas Pichler
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Dott. Comm. Sabrina Tabiadon
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Unsere Rundschreiben – Wissenswertes aus Steuern und Recht
Korrekturverordnung Steuerreform vom 7. August 2026 – Sonstige Neuerungen
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 7. August 2026, Nr. 148, wurden zahlreiche weitere Korrekturen an der Steuerreform erlassen – von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über Unternehmens- und Finanzeinkünfte, Mehrwertsteuer und Steuerfestsetzung bis hin zum zweijährigen Vorabvergleich.
Korrekturverordnung vom 7. August 2026 und die Auswirkungen auf die gemischte Nutzung von Firmenwagen
Mit der Korrekturverordnung vom 7. August 2026 (GvD Nr. 148/2026) wird die Berechnung der Sachentlohnung bei gemischter Nutzung von Firmenfahrzeugen rückwirkend ab 1. Jänner 2026 vereinheitlicht; gleichzeitig werden zwei neue Aufschläge auf den Sachbezugswert eingeführt.